Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 3. MILG), BGBl I 2023/176 vom 30. 12. 2023 (AB 2398 BlgNR 27. GP ; 3558/A 27. GP ).
Mit dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (3. MILG), das am 31. 12. 2023 in Kraft getreten ist, wurde eine Valorisierungsbegrenzung bzw -dämpfung für Kategoriemietzinse, Richtwertmietzinse sowie WGG-Entgeltbestandteile eingeführt. Die ursprünglich geplante verfassungsrechtliche Absicherung (IA 3558/A 27. GP ) wurde nicht umgesetzt (siehe AB 2398 BlgNR 27. GP ).
Im Wesentlichen sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Die Valorisierung der mietrechtlichen Kategoriebeträge und Richtwerte wird ab 2025 auf einen einheitlichen Zeitplan umgestellt und einmal jährlich mit 1. April erfolgen (§ 16 Abs 6 MRG, § 5 Abs 2 RichtWG). Im Jahr 2024 kommt es zu keiner Indexanpassung.
- Die Valorisierung der mietrechtlichen Kategoriebeträge und Richtwerte mit 1. 4. 2025 und 1. 4. 2026 berücksichtigt nur die Inflation des jeweiligen Vorjahres und ist darüber hinaus mit einer Obergrenze von 5 % gedeckelt.
- Die jährlichen Valorisierungen ab 1. 4. 2027 erfolgen nach Maßgabe der durchschnittlichen Jahresinflation in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangen Jahren. Zusätzlich ist eine Dämpfung vorgesehen. Soweit der maßgebliche Indexwert 5 % übersteigt, ist er mit dem übersteigenden Maß nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
- Die valorisierten Beträge werden nicht mehr im BGBl kundgemacht, sondern auf der Website der Statistik Austria veröffentlicht (§ 16 Abs 6 MRG, § 5 Abs 2 RichtWG).
- Im WGG sind für die Valorisierung der Entgeltbestandteile vergleichbare Regelungen vorgesehen (§ 13 Abs 6, § 14 Abs 7a, § 14d Abs 2 und § 39 Abs 18 Z 2 WGG). Die erste Valorisierung erfolgt jedoch bereits mit 1. 4. 2024.