3. COVID-19-Gesetz - wirtschaftsrechtlicher Teil

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekApril 2020

Ua Fristerstreckungen, Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen.

Inkrafttreten

5.4.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.4.2020

Betroffene Normen

FMABG, Garantiegesetz, KMU-Förderungsesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2020/23

  Bundesgesetz, mit dem ua Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (3. COVID-19-Gesetz) (BGBl  I 2020/23, AB 115, 402/A)

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Die Regelung soll ermöglichen, dass Einbringungs-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten, die beispielsweise auf Grund eines nicht rechtzeitig zustande gekommenen Organbeschlusses nicht eingehalten werden können und die in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-1 9-Krise stehen, von der FMA auf begründeten Antrag oder durch Verordnung erstreckt werden können. Die genannten Kategorien von Pflichten sind unabhängig von ihrer jeweiligen Form und ihrem jeweiligen Übermitttlungs- oder Bereitstellungsrahmen erfasst. Die umfassten Informationspflichten der Beaufsichtigten schließen solche an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank und beliehene Rechtsträger (wie zum Beispiel die Oesterreichische Kontrollbank und die Wiener Börse) ebenso wie solche an Kunden oder andere vergleichbare Informationsadressaten ein. Die Regelung bezieht sich auch auf materiell-rechtliche Fristen.

Der Antrag ist, soweit zumutbar, schriftlich elektronisch einzubringen. Die elektronische Einbringung ist unzumutbar, wenn der Antragsteller nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.

Im Interesse der Finanzmarktstabilität bzw. der Verwaltungsökonomie wird die FMA ermächtigt, auch durch Verordnung Fristen zu verlängern oder nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorzusehen.

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz zur Verfügung gestellt. Der BMF wird daher ermächtigt für Verbindlichkeiten der Austria Wirtschaftsservice GmbH im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, die von der COVID-1 9-Krisensituation betroffen sind, temporär Schadloshaltungsverpflichtungen zu übernehmen. Damit dies in ausreichendem Maß geschehen kann, soll der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § l Abs. 2 ebenfalls ermächtig werden, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen.

 

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Die fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie die damit verbundenen Maßnahmen führen zu Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Rechtsträger aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine finanziellen Nachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher werden die Fristen gemäß § 5 zur Übermittlung der Daten, über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsgsverarbeiterin der Registerbehörde, bis zum Ablauf des 30. 4.2020 bei Vorliegen der in den gesetzlich vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Voraussetzungen unterbrochen. Daher wird der Lauf der Meldefrist, sowohl für Erstmeldungen als auch für Änderungsmeldungen, bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. Dies betrifft die Frist von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland, die Frist von vier Wochen zur Meldung von Änderungen der Angaben nach Kenntnis der Änderung und die Frist von vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung für die Meldung der bei der Überprüfung festgestellten Änderungen oder der Bestätigung der gemeldeten Daten. Die Erleichterungen sollen sowohl für meldepflichtige Rechtsträger als auch für meldebefreite Rechtsträger gelten, bei denen die Meldebefreiung weggefallen ist oder die auf die Meldebefreiung verzichtet haben. Durch diese Maßnahme soll in erster Linie die Verhängung von Zwangs strafen und Einleitung von Verfahren und die Verhängung von Strafen wegen Finanzvergehen aufgrund der Versäumung von Fristen in dem oben genannten Zeitraum verhindert werden. Zu beachten ist aber auch, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine wichtige Funktion zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat, die es nur dann gewährleisten kann, wenn die Daten im Register auch aktuell sind. Deswegen sollten nach Möglichkeit Meldungen auch innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen werden.

Aufrecht soll aus diesem Grund auch die Verpflichtung zur Setzung von Vermerken von Verpflichteten gemäß § 11 bleiben, weil Vermerke ganz wesentlich für die Gewährleistung der Aktualität und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten sind und diese auch ohne größeren Aufwand im elektronischen Wege gesetzt werden können. Zu beachten wird jedoch sein, dass auf grund der mit COVID-19 verbundenen Maßnahmen eine den jeweiligen Umständen angepasste, längere Frist für die Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung nach dem Hinweis des Verpflichteten an seinen Kunden "angemessen" im Sinne des § 11 Abs. 3 sein wird. Zudem wird auch bei der Beurteilung, ob Daten "unrichtig oder unvollständig" sind zu berücksichtigen sein, ob eine Verpflichtung zur Meldung der jeweiligen Daten besteht. Im Ergebnis besteht daher für Eintragung, die aufgrund der Hemmung der Meldepflicht unrichtig sind, keine Pflicht zur Setzung eines Vermerkes.

 In Abs 4 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden kann.

 

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt. Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Antragsdynamik und der hohen Fallzahlen sind Zusagen/Genehmigungen ohne Zeitverzögerungen praktisch ohne Alternative. Die Abwicklungsstelle ist darin bestmöglich zu unterstützen. Für einen bestimmten Zeitraum soll daher die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreter) im Abwicklungsprozess nicht erforderlich sein. In diesen Fällen ist die BMfür Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) gemäß Abs 5 bis 7 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Falle der A WS und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Falle der ÖHT ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Verweigert die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen.

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfmanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt. Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Zur Ermöglichung einer besonders schnellen Bereitstellung von Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise soll nach dem Vorbild der Sonderregelung in § 3 Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich verankert werden, dass zur Erfüllung des Schriftformgebotes des § 1346 Abs 2 ABGB und des § 24 (1) ARR für Überbrückungsgarantien die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimilie) genügt.

 

Die Änderungen treten mit 5. 4 2020 in Kraft.



Stichworte