§ 103 Abs 1a und Abs 3 EStG idF StRefG 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 vom 14.8.2015
§ 103 Abs 1a und Abs 3 EStG idF StRefG 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 vom 14.8.2015
1. Geltende Zuzugsbegünstigung für Auslandseinkünfte, § 103 Abs 1 EStG
Ein Zuzug nach Österreich liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bedingt durch die Wohnsitzbegründung in Österreich (Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich) in die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich eintritt. Zwischen einem Wegzug und dem Zuzug nach Österreich müssen zur Inanspruchnahme der Begünstigung mindestens 10 Jahre liegen.
