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Zustellung im Schiedsverfahren (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten sieht das österreichische Recht detaillierte Regeln für die Zustellung von Schriftstücken vor.276276Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl Nr. 200/1982 idF BGBl I Nr. 10/2004; s auch § 87 ZPO. Das österreichische Zustellrecht ist jedoch nicht unmittelbar auf das Verfahren vor Schiedsgerichten anwendbar.277277Vgl Stumvoll in Fasching/Konecny2 § 87 ZPO Rz 6; vgl dazu auch schon den Wortlaut des § 1 ZustG, der den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Zustellungen von „Gerichten und Verwaltungsbehörden“ beschränkt. Es bedurfte daher eigener Vorschriften, die den Notwendigkeiten und Besonderheiten von Schiedsverfahren gesondert Rechnung tragen. Während das alte österreichische Schiedsverfahrensrecht sich mit punktueller Regelung von einzelnen Zustellungen begnügte278278So etwa § 581 Abs 3 ZPO aF für die Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters und die Anzeige der Bestellung; § 592 Abs 1 ZPO aF für die Zustellung des Schiedsspruchs., wurde mit dem SchiedsRÄG 2006 eine einheitliche Regelung für sämtliche279279Für die erweiterten Erfordernisse bei Zustellung des Schiedsspruches s § 606 ZPO. Zustellungen im Schiedsverfahren geschaffen280280Vorbildbestimmungen sind Art 3 ModellG und § 1028 dZPO..

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