ist, dessen Kompetenz sich lediglich auf die Entgegennahme von Zustellungen beschränkt. Als solcher wurde der Kurator nach § 116 ZPO bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde aber insofern kritisiert, als die Kompetenzen des Kurators nach § 116 ZPO über die Zustellung hinausgehen und er für die Vertretung des Abwesenden im Prozess bestellt ist. Daher wird heute der Begriff „prozessualer Abwesenheitskurator“ bevorzugt verwendet.