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Zustellgesetz

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (sofern es nicht anders geregelt ist). In §§ 2 bis 12 ZustG werden Begriffe definiert, die Art der Durchführung der Zustellung, die Änderung der Abgabenstelle während eines Verfahrens (§ 8 ZustG), der Begriff des → Zustellbevollmächtigten und dessen Namhaftmachung (§ 10 ZustG) normiert.

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