Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, dass der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt.27 Maßgeblich sind somit die Auswahl und die Amtsannahme durch die Schiedsrichter, nicht hingegen, ob der jeweilige Schiedsrichter von der einen oder anderen Partei gestellt oder von einem Dritten ernannt wurde.28 Erforderlich für das endgültige Zustandekommen des Schiedsrichtervertrages ist ferner die in § 587 Abs 2 Z 5 ZPO vorgesehene Mitteilung der Nominierung an den Verfahrensgegner.29 Werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist das Zustandekommen des Vertrages mit jedem Schiedsrichter gesondert zu beurteilen.30 Weigert sich ein unkooperativer Schiedsbeklagter zu Unrecht, den Vertrag abzuschließen, wird in der Lit eine entsprechende Pflicht zum Abschluss bejaht, die allerdings auf den üblichen Inhalt von Schiedsrichterverträgen zu beschränken ist.31
