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Zum strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (Christian Bertel)

Bertel1. AuflSeptember 2006

Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz (StEG) 2005 11BGBl I 2004/125. - auch zu diesem Gesetz hat Roland Miklau entscheidend beigetragen - bringt zwei wichtige Verbesserungen. Der Beschuldigte, der rechtmäßig in Haft genommen, dann aber frei gesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird (ungerechtfertigte Haft), hat idR Anspruch auf Ersatz (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG), und über alle Anspruchsvoraussetzungen entscheiden die Zivilgerichte (§ 9 StEG).

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