vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 59 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 59 Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

EuGVÜ/LGVÜ 1988: Art 51; EuGVVO 2000/LGVÜ 2007: Art 58

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte