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zu Artikel 58 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Kapitel IV
Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

 

Artikel 58 (1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde kann nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

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