vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 52 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

 

Artikel 52 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte