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zu Artikel 39 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Abschnitt 2
Vollstreckung

 

Artikel 39 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

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