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zu Artikel 40 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 40 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Keine Entsprechung in EuGVÜ/LGVÜ 1988 und EuGVVO 2000/LGVÜ 2007

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