Abschnitt 6
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 24 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:
Abschnitt 6
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 24 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: