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zu Artikel 16 (Heiss)

Heiss4. AuflNovember 2014

Artikel 16 Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

sämtliche Schädenan Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

Seite 237

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