Artikel 15 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,