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zu § 94 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, sind Bescheide, die das Verfahren nicht abschließen, sondern lediglich, wenngleich Rechte und Pflichten begründend oder verneinend – sonst wären es keine Bescheide – lenken. Rechte aufseiten der einschreitenden Organe sowie Pflichten für die

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davon betroffene Partei begründet etwa ein Prüfungsauftrag gemäß § 148. Die Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht ist als Gegenbeispiel für die Versagung eines Rechtes mittels verfahrensleitender Verfügung anzuführen. Allgemein sind derartige Bescheide nicht gesondert anfechtbar. Erst gegen den das betreffende Verfahren abschließenden Bescheid können gegen sie – und damit gegen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens selbst – Einwendungen erhoben werden.

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