vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 95 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte