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zu § 95 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.

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