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zu § 76 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

4.
Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden

 

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

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