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zu § 75 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

 

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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