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zu § 64k BRWO

Lindmayr8. AuflJuni 2015

7. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

1088
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“. (BGBl 1987/365 und BGBl 1993/814)

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