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zu § 65 BRWO Beistellung von Sacherfordernissen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

8. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

1089
Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten. (BGBl 1987/365)

Seite 513

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