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zu § 54 BRGO Betriebsausschuss

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Betriebsausschuss

1157
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

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