Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 11521152
Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (BGBl 1987/364)