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zu § 52 BRGO Zentraljugendvertrauensrat

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zentraljugendvertrauensrat

1148
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

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