3. ABSCHNITT
Konzernvertretung
Errichtung
(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden. (BGBl 1993/814)
