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zu § 48b BRWO Zusammensetzung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zusammensetzung

1058
(1) Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuss oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer

2 Delegierte,

für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer

3 Delegierte,

für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer

4 Delegierte,

für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer

5 Delegierte,

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