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zu § 45 BRGO Auskunftserteilung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Auskunftserteilung

1141
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuss) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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