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zu § 42 ASGG Sachverständigengebühren

Adamovic1. AuflJänner 2010

Sachverständigengebühren

 

(1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

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