Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung verlangt.

