§ 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
§ 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
