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zu § 40 ABGB

1. AuflFebruar 2013

Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

§ 40. Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung

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aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

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