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zu § 36 BRWO Vereinfachtes Wahlverfahren

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vereinfachtes Wahlverfahren

1045
(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind die §§ 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1 bis 3, 12 Abs 2 sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

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