Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 durchzuführen.(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind die §§ 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1 bis 3, 12 Abs 2 sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

