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zu § 25 BRGO Einberufung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung

Einberufung

1119
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (BGBl 1987/364)

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