§ 204. (1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
BGBl I 2001/59, ab 2002
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.