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zu § 203 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Seit dem Jahr 2002, also seit dem Wirksamwerden der Umstellung unserer Währung von Schilling auf Euro, gibt es keine Abgaben, Gebühren oder Beiträge mehr, die in Stempelmarken zu entrichten wären. § 37 Abs 10 GebG idF BGBl I 2001/144 schließt mit Jahresbeginn 2002 die Verwendung von Wertzeichen auch im gesamten Gebührenrecht aus. § 203 ist damit aber nicht gänzlich um seinen Anwendungsbereich gebracht worden. Denn § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG sieht in seiner derzeitigen Fassung die sinngemäße Geltung von § 203 sowie von § 241 Abs 2 und 3 vor. Das bedeutet Folgendes: Werden feste Gebühren gemäß der zitierten Bestimmung des Gebührengesetzes durch Barzahlung, mittels Erlagschein, Bankomat- oder Kreditkarte oder auf sonstige zulässige Art bargeldlos auf dem elektronischen Weg einbezahlt und erweist sich die Zahlung als zu niedrig oder ist sie zu Unrecht gar nicht erfolgt, muss (kein Ermessen!) die Vorschreibung der Gebühr durch einen Bescheid sei

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tens des einzigen österreichweit zuständigen FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vgl § 19 AVOG 2010) erfolgen. Dafür ist die allgemeine Bemessungsverjährung gemäß §§ 207 ff maßgebend. Es handelt sich um eine Festsetzungsmaßnahme, das heißt, es wird § 198 beachtlich, und daher ist nicht nur der Nachzahlungsbetrag, sondern die gesamte Abgabe spruchmäßig festzusetzen. Die Anwendung von § 200, also die Vorläufigkeitserklärung, ist angesichts des rechtlichen Charakters als Festsetzung möglich. Auch der Rechtsmittelzug ist dadurch eröffnet.

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