Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen als Beobachter teilzunehmen.

