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zu § 102 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

BGBl 1982/201, ab 1. 3. 1983

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