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BAO: Handbuch, Althuber/Tanzer/Unger
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zu § 102a BAO (Tanzer)
Tanzer
1. Aufl
Dezember 2015
§ 102a. Für Landes und Gemeindeabgaben gilt § 102 nicht.
BGBl I 2009/20
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Stichworte
§ 102a BAO
Gemeindeabgaben, Zustellnachweis
Landesabgaben, Zustellnachweis