Die Einvernahme der Zeugen erfolgt durch den Richter. Die Parteien haben ein Fragerecht (§ 184 Abs 1, § 289 Abs 1 ZPO). Der Richter kann unangemessene <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Zeugeneinvernahme im Zivilverfahren, Seite 364 Seite 364
Fragen zurückweisen (§ 289 Abs 1 ZPO). → Suggestivfragen sind zulässig, es muss/sollte in diesem Fall die Frage wörtlich protokolliert werden. Gegen die Zurückweisung einer Frage ist kein gesondertes Rechtsmittel möglich. Es ist eine → abgesonderte Vernehmung (§ 289a ZPO) möglich, wenn der Zeuge ein Opfer iSd § 65 Z 1 lit a StPO ist oder minderjährig ist. Der Zeuge hat die Wahrheit zu sagen, da er ansonsten gem § 288 StGB strafrechtlich verfolgt werden kann. Siehe auch → Mutwillens- und Ordnungsstrafen. Für den Fall, dass durch die ungerechtfertigte Weigerung des Zeugen den Parteien ein Schaden entsteht, kann der Zeuge zum Schadenersatz verurteilt werden (§ 326 Abs 2 ZPO). Sofern deswegen Kostenersatz im laufenden Verfahren geltend gemacht wird, entscheidet das erkennende Gericht mit Kostenbeschluss (§ 326 Abs 2 ZPO)(mit Rekurs gesondert bekämpfbar, → Beschlussausfertigung verlangen!). Darüber hinausgehender Schaden muss mit gesonderter Klage gegen den Zeugen begehrt werden. Die Einvernahme der Zeugen erfolgt getrennt und idR unmittelbar (siehe → Einvernahme mittels technischer Einrichtungen). Ein Zeuge hat Anspruch auf → Zeugengebühren, die von der den Zeugen beantragenden Partei zu zahlen sind (→ Kostenvorschuss). Es besteht die Möglichkeit, die → Vereidigung des Zeugen zu verlangen (§ 338 ZPO).