Das Wohnungseigentum wird aufgehoben, wenn dies die Wohnungseigentümer so vereinbaren oder wenn der Gegenstand des Wohnungseigentums untergeht.
Das Wohnungseigentum wird aufgehoben, wenn dies die Wohnungseigentümer so vereinbaren oder wenn der Gegenstand des Wohnungseigentums untergeht.
