Die Wohnungseigentümer leisten in der Regel monatliche Vorauszahlungen für die Aufwendungen und Beiträge für die Rücklage. Zur Information über die Finanzierung der Ausgaben und die Erträgnisse aus der Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft erhalten sie einmal jährlich eine Abrechnung. Gemäß § 34 Abs 1 ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu übermitteln. Da die Abrechnungsperiode sich in der Regel mit dem Kalenderjahr deckt, dauert die Frist daher bis zum 30.6. Die Zustellung erfolgt an die Anschrift des WE-Objekts oder an eine andere inländische Adresse, die vom Wohnungseigentümer als Zustelladresse angegeben wurde.
