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XXIV. Vorausschau

Tschütscher4. AuflApril 2022

Damit eine WE-Anlage ordentlich verwaltet und genutzt wird, gehört es sich, über die bevorstehenden Anforderungen Bescheid zu wissen. Aus diesem Grund hat der Verwalter gemäß § 20 Abs 2 den Wohnungseigentümern eine Vorausschau vorzulegen.

Sie ist bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode zur Kenntnis zu bringen. Die Abrechnungsperiode ist in der Regel das Kalenderjahr, sodass die Vorausschau also bis Jahresende zu legen ist.

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