A. Außerstreitiges Verfahren
Seit Einführung des AußStrG 2005 sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Kindesunterhalt – sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder betreffend – im außerstreitigen Verfahren zu behandeln.488 Dazu gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens der gesetzlichen Unterhaltspflicht, einschließlich der Deckung von Sonderbedarf489 sowie Geltendmachung von Verzugszinsen aus Kindesunterhalt.490 Unter „gesetzliche Unterhaltsansprüche“ werden auch Ansprüche subsumiert, die sich auf eine Unterhaltsvereinbarung stützen, mit der lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert wurde,491 wobei im Zweifel anzunehmen ist, dass eine Unterhaltsvereinbarung bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts darstellt; nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, handelt es sich nicht mehr um den gesetz Seite 416
