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XVI. Verfahren (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

A. Außerstreitiges Verfahren

Seit Einführung des AußStrG 2005 sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Kindesunterhalt – sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder betreffend – im außerstreitigen Verfahren zu behandeln.488488 Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14, 251. Dazu gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens der gesetzlichen Unterhaltspflicht, einschließlich der Deckung von Sonderbedarf489489LGZ Wien 45 R 101/17m EFSlg 154.930. sowie Geltendmachung von Verzugszinsen aus Kindesunterhalt.4904901 Ob 135/14f iFamZ 2015/6. Unter „gesetzliche Unterhaltsansprüche“ werden auch Ansprüche subsumiert, die sich auf eine Unterhaltsvereinbarung stützen, mit der lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert wurde,4914916 Ob 185/08w; LGZ Wien 45 R 101/17m EFSlg 154.930. wobei im Zweifel anzunehmen ist, dass eine Unterhaltsvereinbarung bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts darstellt; nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, handelt es sich nicht mehr um den gesetz

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lichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt.492492LGZ Wien 44 R 178/14y EFSlg 143.609. Rein vertraglich begründete Unterhaltsansprüche, die keine Rechtfertigung im gesetzlichen Unterhaltsrecht haben, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.493493LGZ Wien 45 R 101/17m EFSlg 154.930; vgl auch 6 Ob 185/08w und das dortige Beispiel: Unterhaltsvergleich eines Mannes mit einem Kind, zu dem er die Vaterschaft nicht anerkannt hat (2 Ob 781/23 SZ 5/266). Nach der Rechtsprechung ist auch das Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.494494RIS-Justiz RS0114452; LGZ Wien 45 R 101/17m EFSlg 154.930; LGZ Wien 44 R 506/11d EFSlg 132.774.

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