A. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz
Gleichbehandlung
Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz der Verfassung (insb Art 2 StGG, Art 7 B-VG) verpflichtet die Gesetzgebung Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.844 Nach der Rsp des VfGH ist eine Differenzierung nur dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen („aus Unterschieden im Tatsächlichen“) erfolgt.845 Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz bindet nur Gesetzgebung und Vollziehung und gewährt überdies nur österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen ein subjektives Recht.846
