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XV. Gleichbehandlungspflichten im Arbeitsrecht (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak11. AuflMärz 2022

A. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz

Gleichbehandlung

Gleichheitssatz

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Der Gleichheitssatz der Verfassung (insb Art 2 StGG, Art 7 B-VG) verpflichtet die Gesetzgebung Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.844844Pöschl, Verfassungsrechtliche Gleichheit, arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, unionsrechtliche Antidiskriminierung, DRdA 2013, 467 (469). Nach der Rsp des VfGH ist eine Differenzierung nur dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen („aus Unterschieden im Tatsächlichen“) erfolgt.845845VfGH G 7/00 VfSlg 15.859/2000 ua; siehe dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1357 mwN; Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz bindet nur Gesetzgebung und Vollziehung und gewährt überdies nur österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen ein subjektives Recht.846846Zur Erstreckung der Staatsbürgerrechte auf Unionsbürger vgl Obwexer, Diskriminierungsverbot und Unionsbürgerschaft, Jahrbuch Europarecht 2011, 69.

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