Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, während dessen Bestand die Parteien die fortwährende Vornahme von Erfüllungshandlungen (die Leistung von Arbeit und die Zahlung von Entgelt) schulden. „Zerfällt“ die besondere schuldrechtliche Beziehung zwischen den Vertragspartnern beim
Zielschuldverhältnis (Kauf, Tausch ua) durch schlichte Erfüllung wieder, bedarf das auf Zeit eingegangene (Dauer-)Schuldverhältnis einer gesonderten (rechtsgeschäftlichen) Beendigung.