Nach § 125 GmbHG sind die Geschäftsführer oder Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs 2 und 3, 91 Abs 1 S 1, 93 Abs 3 GmbHG sowie der §§ 222 Abs 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3600 Euro anzuhalten. § 283 Abs 2 - 4 UGB ist anzuwenden.

