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XI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem GmbHG

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3403
Gemäß § 122 Abs 1 GmbHG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats, Beauftragter oder Liquidator

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