XI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem GmbHG
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 34033403
Gemäß § 122 Abs 1 GmbHG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats, Beauftragter oder Liquidator