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XI. Weitere Überwachungsorgane (Rizzi)

Rizzi1. AuflJuni 2022

Hier nicht näher behandelte Aufsichtsorgane, auf die viele der in diesem Beitrag gemachten Ausführungen ebenfalls zutreffen, sind unter anderem das Aufsichtsorgan der Stiftung oder eines Fonds nach dem BStFG 2015409409§ 21 BStFG. oder der Stiftungen oder Fonds nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen, Aufsichtsorgane kanonischer Stiftungen, der Aufsichtsrat des Versicherungsvereins

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auf Gegenseitigkeit410410§ 50 VAG., der Sparkassenrat411411§ 17 SpG., freiwillig eingerichtete Beiräte bei GmbHs,412412Vgl dazu Kastner, Beiräte im österreichischen Gesellschaftsrecht, RdW 1983, 98 f; J. Reich-Rohrwig, Der Beirat der GmbH, ÖJZ 1981, 509 f; J. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 4/497. Heidinger, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Aufsichtsrat und Beirat der GmbH 376 f. Vgl auch OGH 9 ObA 130/05s. Aufsichtsorgane bei Körperschaften öffentlichen Rechts413413ZB bei Interessenvertretungen wie den Kammern oder der Hochschülerschaft, Anstalten öffentlichen Rechts, Sozialversicherungsträgern etc, sofern im Rahmen einer Selbstverwaltung ein eigenes Überwachungsorgan vorgesehen ist oder eingerichtet werden kann. und auch freiwillig eingerichtete Aufsichtsorgane von Vereinen.414414§ 5 Abs 4 VerG.

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