Das AktG regelt nur die Umwandlung einer AG in eine GmbH (§§ 239 ff AktG) und die Umwandlung einer GmbH in eine AG (§§ 245 ff AktG). Es handelt sich stets um eine formwandelnde Umwandlung: Die Kapitalgesellschaft ändert ihre Rechtsform, nicht aber ihre Rechtspersönlichkeit. Es findet keine Vermögensübertragung statt (näher hierzu im Anhang Umgründungen unter IV.).

